Die örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung einer Geburt richtet sich nach dem Ort der Geburt.
Jede weitere Änderung und Urkunde kann ab 2. November 2013 in unserem Standesamtsverband erledigt werden.
Folgende Originalurkundedn sind dem Geburtsstandesamt vorzulegen:
Geburt wenn |
Originalurkunden |
Mutter ledig |
Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter |
Mutter verheiratet |
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern |
Mutter geschieden |
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. -beschluss (Rechtskraftstempel muss vorhanden sein) der Mutter |
Mutter verwitwet |
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde der Mutter und Sterbeurkunde des früheren Ehemannes |
Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde) erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen tritt an die Stelle des Staatsbürgerschaftsnachweises der Reisepass.
Alle Urkunden und Dokumente müssen im Original (keine unbeglaubigte Kopie, kein Fax) vorgelegt werden.
Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers nötig. Urkunden aus manchen ausländischen Staaten müssen zudem legalisiert (durch die österr. Vertretungsbehörde) bzw. mit der Apostille (Echtheitszertifikat, ausgestellt durch eine Behörde des Ausstellungsstaates) versehen sein.
Die Kopie einer Urkunde kann nur dann als urkundlicher Nachweis angesehen werden, wenn auf ihr die Übereinstimmung mit dem Original vom Bezirksgericht oder vom Notar beglaubigt wurde.
Namensbestimmung wird beim Geburtsstandesamt ausgefüllt.
Gebührensatz: € 9,30
Die Erstausstellung einer Geburtsurkunde unmittelbar nach der Geburt ist gebührenfrei und erfolgt im Geburtsstandesamt!
Neu mit 1. November 2014:
Jede weitere Urkunde, kann man dann bei jedem Standesamt in Österreich beantragen und wird von diesem auch ausgestellt. Wenn jedoch die Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nicht vom Geburtenstandesamt freigegeben wurden, kann die Ausstellung dieser Geburtsurkunde eine Tage dauern.
Die Anzahl der vergebührten Geburtsurkunden für Ihr neugeborenes Kind kann von Ihnen selbst bestimmt werden.
Da zwei gebührenfreie Geburtsbestätigungen (Finanzamt und Krankenkasse) ausgestellt werden, reicht erfahrungsgemäß eine vergebührte Geburtsurkunde. Bei Kindern mit fremder Staatsangehörigkeit wird jedoch zusätzlich eine internationale Geburtsurkunde empfohlen.
Weitere Hinweise: