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Ehefähigkeitszeugnis

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Das Standesamt hat einem österreichischem Staatsbürger auf Antrag "ein Ehefähigkeitszeugnis" (EFZ) auszustellen. Bestimmte Staaten verlangen eine sogenannte "Ledigkeitsbescheinigung", die es im östrr. Recht allerdings nicht gibt. 

Vor der Austellung eines EFZ ist die Ehfähigkeit des Antragsstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln. Er hat für sich und den anderen Verlobten die gleichen Urkunden und Dokumente vorzulegen, wie sie für eine Eheschließung im Inland notwendig sind.

  • Geburtenbuchabschrift
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, bei ausländischen Partnern Reisepass
  • Meldenachweis
  • Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
  • Heiratsurkunden von Vorehen
  • Nachweise über Auflösung von Vorehen (Scheidungsbeschlüsse, Sterbeurkunden)

Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung an. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig; gegebenenfalls muss ein neues EFZ ausgestellt werden.

Gebührensatz: € 50,00 für Ermittlung der Ehefähigkeit und

Gebührensatz: € 14,30 für das Ehefähigkeitszeugnis . Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, der von einem deutschem und schweizerischem Standesamt kommt ist gebührenfrei!

Besonders wichtig:  Holen sie sich hier im Standesamt Informationen über namensrechtliche Folgen einer Eheschließung im Ausland ein. Da die Eheschließenden vor einer ausländischen Personenstandsbehörde kaum Möglichkeiten haben, Erklärungen hinsichtlich der Namensführung abzugeben, besteht die Möglichkeit dies bereits bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu tun.