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Erschließungsbeitrag

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz

Die Gemeinden wurden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Er errechnet sich aus dem vom Gemeinderat festgesetzten Erschließungsbeitragssatz (dzt. 5,5%) und dem vom Land verordneten Erschließungskostenfaktor (derzeit Euro 199,--).

Für die Berechnung gilt:

Fläche des Bauplatzes x 150 % des Erschließungsbeitragssatzes (bei Umbauten anteilige Berechnung)

Summe der Baumasse x 70 % des Erschließungsbeitragssatzes

Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.