Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Zuständigkeiten

Grundsteuer - Befreiung

Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987

Auf Antrag können Gebäude bzw. Gebäudeteile von Neu-, Zu- und Umbauten, die

  • zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfes dienen und 150 m² Wohnfläche nicht übersteigen für 20 Jahre
  • ständig gewerblichen Zwecken dienen für 15 Jahre

von der Grundsteuer befreit werden.

Formulare