Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987
Auf Antrag können Gebäude bzw. Gebäudeteile von Neu-, Zu- und Umbauten, die
- zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfes dienen und 150 m² Wohnfläche nicht übersteigen für 20 Jahre
- ständig gewerblichen Zwecken dienen für 15 Jahre
von der Grundsteuer befreit werden.