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Kommunalsteuer

Kommunalsteuer Hebesätze - Sätz
Kommunalsteuer 3 v.H. gem § 9 Kommunalsteuergesetz 1993

Die Marktgemeinde Mayrhofen gewährt für Lehrlinge in Betrieben gemäß gültigem Gemeinderatsbeschluss und bis auf weiteres den Erlass der Kommunalsteuer.

Dieser Erlass ist jedoch nur dann wirksam, wenn der jeweilige Betrieb einen schriftlichen (formlosen) Antrag an die Gemeinde stellt.

Dieser Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 

  • Namen des Betriebes und die Firmenadresse
  • Namen des betreffenden Lehrlings mit Datum Arbeitsbeginn
  • Bruttolohn / Bemessungsgrundlage und Höhe des beantragten Rückerstattungsbetrages
  • Bankverbindung / IBAN des Kontos, auf das der Rückerstattungsbetrag überwiesen werden soll

Hinweis:

Auf Grund einer dringenden Empfehlung der Gemeindeabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung kann das bisherige Vorgehen nicht mehr praktiziert werden, wonach der jeweilige Betrieb aus eigenem die Kommunalsteuer für Lehrlinge bei der Erklärung und Zahlung in Abzug bringt.

Um Verständnis wird höflich ersucht!

 



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