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Die Pauschsteuer für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel- oder ähnlichen Apparaten nach § 14, für Veranstaltungen nach § 16 und für das Halten von Spielapparaten nach § 18 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 wird mit dem Doppelten der in den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3 lit. a bis c des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes festgelegten Sätzen erhoben.
Diese Verdoppelung der Steuersätze kommt für das Halten von Spielapparaten nach § 18 Abs. 3 lit. a bis c nicht zum Tragen, wenn § 18 Abs. 4 Tiroler Vergnügungssteuergesetz zur Anwendung gelangt.
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