Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

EWR-Bürger bzw. Schweizer: Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU

Allgemeine Informationen

EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit.

EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sind, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer sowie deren Angehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben dies spätestens binnen vier Monaten ab der Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden) anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Achtung

Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten (österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Voraussetzungen

EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger sind oder
  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.

Fristen

Meldung des Aufenthalts für mehr als drei Monate: binnen vier Monaten ab Einreise

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers bzw. der Schweizerin/des Schweizers örtlich zuständig ist:

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zu Niederlassung, Visum und Aufenthalt finden sich in den Kapiteln "Aufenthalt in Österreich" und "Visum für Österreich".

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Dokumentation für EWR-Bürger, Schweizer, Familienangehörige – Antrag

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres