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Grundsteuer A

Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben  stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Grundlage für die Steuerberechnung ist der Einheitswertbescheid des Finanzamts und der vom Gemeinderat beschlossene Hebesatz (derzeit 500 v. H. des Grundteuerermessbetrages laut Einheitswert).