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Hundesteuer und Hundemarke

Wer im Gebiet der Gemeinde Mayrhofen einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde eine jährliche Steuer zu entrichten. Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben. Für Wachhunde bzw. Hunde, die in Ausübung eines Berufes gehalten werden, besteht auf Antrag die Möglichkeit einer (teilweisen) Steuerbefreiung.

Gemäß § 6a Abs. 8 lit a Landes-Polizeigesetz hat der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes der Behörde die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden.

Gemäß § 6a Abs. 8 lit b Landes-Polizeigesetz hat der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes der Behörde innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen.

 Jahresgebühr:    € 150,00 für den ersten Hund

                                € 170,00 für jeden weiteren Hund im Haushalt

                     
                          

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