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Grundsteuer B

Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. 

Grundlage für die Steuerberechnung ist der Einheitswertbescheid des Finanzamts und der vom Gemeinderat beschlossene Hebesatz (derzeit 500 v. H. des Grundsteuermessbetrages laut Einheitswert).