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Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer   Hebesätze - Sätze
 

14. Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 §§ 1 - 4, §§ 5- 12; Kartensteuer = 15 v. H. für Vorführungen gem. § 1 (3) 7; §§ 13, 14, 15; Pauschsteuer, Punkte A, B und D, § 17; nach festen Sätzen, ausgenommen Punkte (1); 1, 2, 3; § 18; Pauschsteuer betr. Spielapparate, § 19; Sperrstundenverlängerung § 20; doppelter Satz bezgl. §§ 13, 14 und 18.

Kartensteuer: 7,5 % Zuschuss für Tanzbelustigungen, Bälle, Vorführungen der Tanzkunst, Theatervorstellungen, Konzerte, musikalische und gesangliche Aufführung, Vorträge, Vorlesungen, sportliche Veranstaltungen, sofern diese von Vereinen oder Gruppen mit Vereinscharakter durchgeführt werden. Veranstaltungen mit lebender Musik sind generell von der Vergnügungssteuer freigestellt.